Zuletzt überarbeitet: 1. Februar 2025

Diese Version der Vereinbarung für Intelligente Automatisierung (der "VIV") ist nur zu Informationszwecken und nicht bindend. Die englische Version (zu finden hier: www.automationanywhere.com/legal/intelligent-automation-agreement/) der VIV ist die maßgebliche VIV und die einzige Version, die für die Parteien verbindlich ist.

Mit seiner Zustimmung zu dieser VIA durch (1) Anklicken eines die Annahme bestätigenden Kästchens oder (2) Unterzeichnen eines diese VIA in Bezug nehmenden Bestellformulars bestätigt der Kunde, dass er die uneingeschränkte Vollmacht, Fähigkeit und Befugnis zur Annahme der hierin aufgeführten Bedingungen besitzt. Wenn der Kunde die Bedingungen dieser VIA im Namen eines Arbeitgebers oder einer anderen juristischen Person akzeptiert, sichert der Kunde zu, dass er über die uneingeschränkte rechtliche Befugnis verfügt, diesen Arbeitgeber bzw. diese andere juristische Person an diese VIA zu binden.

Diese VIA gilt sowohl für AAI-gehostete Software als auch für von Kunden gehostete Software (jeweils wie unten definiert), sofern zutreffend. Wo bestimmte Begriffe oder Anhänge nur für AAI-gehostete Software oder vom Kunden gehostete Software gelten, wird dies vermerkt.

  1. Definitionen.

    "AAI-gehostete Software” bezeichnet die Software-as-a-Service-Plattform für Intelligente Automatisierung von AAI und zugehörige Anwendungen (einschließlich heruntergeladener Komponenten), die als verbundene Suite von Anwendungen oder als separate Anwendungen verfügbar sind und in AAI’s Cloud-Umgebung gehostet werden, wie in einem Bestellformular angegeben und abonniert oder von einem autorisierten Vertreter bereitgestellt oder dem Kunden im Rahmen einer kostenlosen Testversion zur Verfügung gestellt. AAI-gehostete Software kann KI-gestützte Software enthalten.

    "Affiliate” bezeichnet jede Einheit, die nicht unter den Export- und Sanktionskontrollen (wie in Artikel 13 definiert) verboten oder eingeschränkt ist, die eine Partei dieser VIA kontrolliert, die von dieser kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dieser steht. „Kontrolle“ im Sinne dieser Definition bedeutet, direkt oder indirekt die Macht zu besitzen, die Geschäftsführung, die Politik und den Betrieb eines solchen Unternehmens zu lenken oder zu veranlassen, sei es durch den Besitz von stimmberechtigten Wertpapieren, durch einen Vertrag oder auf andere Weise.

    "KI-gestützte Software” bedeutet bestimmte Anwendungen der Software, die mit künstlichen Intelligenz-Funktionen ausgestattet oder verbessert sind, die und von AAI im Rahmen dieser VIA bereitgestellt werden, und die innerhalb der zusätzlichen Bedingungen beschrieben sind und den zusätzlichen Bedingungen unterliegen, die unter https://www.automationanywhere.com/legal/product-specific-terms zu finden sind.

    "Autorisierter Vertreter” bezeichnet eine Entität, einschließlich einer AAI-Tochtergesellschaft, die mit AAI eine Vereinbarung abgeschlossen hat, die sie zum Vertrieb oder Wiederverkauf von AAI-Software an den Kunden ermächtigt.

    "Vertrauliche Informationen” hat die Bedeutung gemäß Ziffer 4.1.

    "Kundendaten” bezieht sich auf die elektronischen Geschäftsdaten oder Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die der Kunde an die Software oder über das Support-Portal von AAI übermittelt.

    "Vom Kunden gehostete Software” bezeichnet die proprietären Softwareanwendungen von AAI ausschließlich in maschinenlesbarer Objektcodeform, die in der virtuellen privaten Cloud des Kunden gehostet oder anderweitig in einer Kundenumgebung betrieben werden, wie in einem Bestellformular oder von einem autorisierten Vertreter angegeben und abonniert oder dem Kunden im Rahmen einer kostenlosen Testversion zur Verfügung gestellt, sowie alle Updates, die AAI dem Kunden von Zeit zu Zeit über das Webportal von AAI zur Verfügung stellt. Vom Kunden gehostetete Software kann KI-gestützte Software enthalten.

    "Direkterwerb” bezieht sich auf ein Software-Abonnement, das der Kunde direkt bei AAI oder einem AAI-Partner erworben hat.

    "Dokumentation” bezieht sich auf die Installationsanleitungen und/oder -handbücher, Betriebsanleitungen und technischen Spezifikationen von AAI, die beschreiben, wie die Software ordnungsgemäß installiert, konfiguriert und genutzt wird, in der jeweils aktuellen Fassung, die per Download vom Dokumentationsportal von AAI oder während der Einrichtung der Software zur Verfügung gestellt werden.

    "DPA” bezieht sich auf die aktuellste Version des AAI-Anhangs zur Datenverarbeitung, zu finden unter https://www.automationanywhere.com/DPA.pdf, und hiermit durch Referenz Teil der Vereinbarung.

    "Kostenlose Testversion” hat die Bedeutung gemäß Ziffer 2.1.1.

    "Indirekterwerb” bedeutet ein Software-Abonnement, das der Kunde über einen autorisierten Vertreter von AAI, der kein AAI-Partner ist, erworben hat.

    "Bestellformular” bezeichnet ein Bestelldokument oder eine Online-Bestellung, die auf ein Angebot von AAI verweist, und die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitzustellende Software angibt, die zwischen dem Kunden oder einem seiner verbundenen Unternehmen und AAI oder einem AAI-Partner abgeschlossen wird, einschließlich aller Nachträge und Ergänzungen dazu.

    "Personenbezogene Daten” hat die Bedeutung gemäß DPA.

    "Kaufvertrag” bezieht sich auf die Vereinbarung zwischen dem Kunden und einem autorisierten Vertreter, in der die vom Kunden zu erwerbende Software beschrieben wird, unabhängig davon, wie diese Vereinbarung betitelt ist.

    "Software” bedeutet AAI-gehostete Software, vom Kunden gehostete Software und KI-unterstützte Software, die je nach Kontext kollektiv oder einzeln bezeichnet wird.

    "Laufzeit” hat die Bedeutung gemäß Ziffer 3.1.1.

    "Nutzungsdaten” bedeutet anonymisierte und aggregierte Anleitungen zur Software sowie Telemetriedaten bezüglich der Nutzung der Software durch den Kunden, wie z. B. Automatisierungsstruktur, Klickaktionen, Zugriffsinformationen, Laufzeitverhalten und andere Nutzungsinformationen und Metadaten, die aus der Nutzung der Software durch den Kunden abgeleitet werden. Nutzungsdaten umfassen oder beinhalten keine Kundendaten.

  2. Nutzung der Software. Diese VIA regelt die Nutzung der Software, die in einem entsprechenden Bestellformular oder Kaufvertrag beschrieben ist, sowie alle damit verbundenen professionellen Dienste, die von AAI erbracht werden und in einer entsprechenden, von AAI und dem Kunden unterzeichneten Leistungsbeschreibung oder einem Bestellformular beschrieben sind.
    1. Nutzungsrechte und Verpflichtungen. Für jegliche Software, die dem Kunden im Rahmen eines Bestellformulars oder eines Kaufvertrags zur Verfügung gestellt wird, und vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen dieser VIA durch den Kunden, gewährt AAI dem Kunden: (i) ein beschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, widerrufliches Recht, auf die AAI-gehostete Software zuzugreifen und sie zu nutzen (einschließlich einer beschränkten, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren, widerruflichen Lizenz zur Nutzung aller zugehörigen heruntergeladenen Komponenten, wie Bot-Agenten oder Software-Sensoren, die für die Nutzung der AAI-gehosteten Software erforderlich sind); und/oder (ii) eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz zur Installation, zum Zugriff, zur Anzeige und zum Betrieb der vom Kunden gehosteten Software, jeweils in der von AAI für den Kunden bereitgestellten Menge ausschließlich für den internen Gebrauch des Kunden und/oder seiner verbundenen Unternehmen in Verbindung mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden und/oder seiner verbundenen Unternehmen für die in Ziffer 3 beschriebene Laufzeit. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Software in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser VIA und allen geltenden Gesetzen zu betreiben. Der Kunde kann seine Zugangs- und Lizenzrechte gemäß dieser Ziffer 2.1 über seine Drittdienstleister und die verbundenen Unternehmen des Kunden ausüben, vorausgesetzt, dass diese verbundenen Unternehmen und Drittdienstleister die Bedingungen dieser VIA einhalten müssen, und vorausgesetzt, dass der Kunde für die Handlungen oder Unterlassungen dieser verbundenen Unternehmen und Drittdienstleister so verantwortlich ist, als hätte er in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser VIA gehandelt.
      1. Kostenlose Testversion/Evaluierung. Wenn sich der Kunde für eine kostenlose Testversion, einen Konzeptnachweis oder eine andere unentgeltliche Evaluierung (im Folgenden, a “kostenlose Testversion” genannt), anmeldet und AAI zustimmt, stellt AAI dem Kunden die betreffende Software für die in Ziffer 3.1.3 beschriebene Dauer kostenlos auf Probebasis zur Verfügung. Die kostenlose Testversion des Kunden unterliegt den Bedingungen dieser VIA.
    2. Nutzungsbeschränkungen. Sofern in dieser VIA nicht etwas anderes vorgesehen ist oder zwingendes geltendes Recht bzw. die Bedingungen einer Drittlizenz etwas anderes vorschreiben oder zulassen, ist es dem Kunden nicht gestattet und darf der Kunde es seinen Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder Vertretern nicht gestatten, (a) Teile der Software oder der vertraulichen Informationen von AAI in irgendeiner Art und Weise offenzulegen, zu verkaufen, abzutreten, zu vermieten, kommerziell zu verwerten oder zu vermarkten, (b) Teile der Software oder der vertraulichen Informationen von AAI zu kopieren, zu modifizieren, zu verbessern, zu übersetzen, zu ergänzen, daraus abgeleitete Werke zu erstellen oder Eigentumshinweise bzw. -kennzeichnungen von diesen zu entfernen, (c) den Quellcode, den Objektcode oder die zugrunde liegende(n) Struktur, Ideen, Fachkenntnisse oder Algorithmen von Relevanz für die Software oder für vertrauliche Informationen von AAI zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig aufzudecken versuchen oder (d) die Software zu nutzen, um Bots oder andere automatisierte Prozesse zu erstellen, die darauf ausgelegt sind, geltende Gesetze, Vorschriften oder Richtlinien oder Nutzungsbedingungen, die dem Kunden von Dritten auferlegt werden, zu verletzen. Sofern diese VIA dies nicht ausdrücklich gestattet, darf der Kunde keine Wettbewerbsanalyse, kein Benchmarking und keine Nutzung, Evaluierung oder Ansicht der Software zu Test-, Entwicklungs- oder Modifizierungszwecken oder einer anderweitigen Erstellung von Softwareprogrammen oder Softwareprogrammteilen veranlassen oder gestatten, die Funktionen ausführen, die den von der Software ausgeführten Funktionen ähnlich sind. Jede Nutzung der Software unter Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen durch den Kunden, die im Ermessen von AAI die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Software gefährdet, kann zu einer sofortigen Aussetzung der Software durch AAI führen; dabei wird sich AAI jedoch in wirtschaftlich angemessenem Maße den Umständen entsprechend bemühen, den Kunden zu benachrichtigen und ihm vor einer solchen Aussetzung Gelegenheit zu geben, eine solche Verletzung oder Gefährdung zu beheben.
    3. Verantwortlichkeiten des Kunden. Der Kunde ist für die Nutzung der Software durch alle Nutzer verantwortlich, denen er Anmeldedaten zur Verfügung stellt. Daher hat der Kunde dafür zu sorgen, dass
      • qualifiziertem Personal Administratorrechte gewährt werden.
      • seine Benutzer ihre Passwörter nicht weitergeben.
      • die Sicherheit seiner Systeme und der Maschinen, die sich mit dieser Software verbinden und diese nutzen, gewährleistet und aufrechterhalten wird, einschließlich der Implementierung notwendiger Patches und Betriebssystem-Updates.
      • die Einhaltung der Bedingungen für die KI-gestützte Software sichergestellt ist.
      • Sicherungskopien seiner Daten und Kundendaten erstellt werden, die über die Software oder während der Erbringung von Support-Diensten verarbeitet werden.
    4. Eigentum; Schutz von geistigem Eigentum. Vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung ausdrücklich gewährten eingeschränkten Rechte behalten sich AAI sowie dessen verbundene Unternehmen und Lizenzgeber alle ihre Rechte, Eigentumsrechte und Interessen an der Software vor, einschließlich aller ihrer damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte. Dem Kunden werden keine weiteren Rechte als die hierin ausdrücklich genannten gewährt. Für die Software wird eine Lizenz an den Kunden vergeben. Es erfolgt kein Verkauf an den Kunden. Die Angabe eines Urheberrechtsvermerks in irgendeinem Teil der Software oder der vertraulichen Informationen von AAI stellt keine Veröffentlichung bzw. Erlaubnis zur Veröffentlichung dar und beeinträchtigt auch nicht anderweitig den vertraulichen oder geheimen Charakter der Software oder der vertraulichen Informationen von AAI. Der Kunde gewährt AAI und seinen verbundenen Unternehmen eine weltweite, unbefristete, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung und Einbindung von Vorschlägen, Verbesserungswünschen, Empfehlungen, Korrekturen oder sonstigem Feedback des Kunden in die Software, das sich auf den Betrieb der Software bezieht, jedoch nur in dem Umfang, in dem dieses Feedback keine vertraulichen Informationen des Kunden enthält. Im Verhältnis zwischen AAI und dem Kunden ist der Kunde Eigentümer seiner Kundendaten, und AAI erhebt keinen Anspruch auf das Eigentum an diesen Daten.
  3. Laufzeit und Beendigung.
    1. Laufzeit.
      1. Laufzeit der VIA. Diese VIA beginnt mit dem Datum, an dem der Kunde sie annimmt und, sofern sie nicht gemäß Ziffer 3.2 früher beendet wird, bleibt sie bestehen, bis alle in ihrem Rahmen bestehenden Abonnements und/oder kostenlosen Testversionen abgelaufen sind oder gekündigt wurden (die “Laufzeit”).
      2. Laufzeit der Abonnements. Die Laufzeit jedes Abonnements für gekaufte Software beginnt an dem Tag, an dem AAI dem Kunden die Software zur Verfügung stellt, und erstreckt sich über die in dem jeweiligen Bestellformular oder Kaufvertrag angegebene Dauer. Sofern für Direkterwerbe in einem Bestellformular nichts anderes angegeben ist, verlängert sich die Laufzeit eines Abonnements mit der Zahlung des Kunden um ein Jahr, es sei denn, eine der Parteien teilt der jeweils anderen Partei ihre Absicht, das Abonnement nicht zu verlängern, schriftlich mit einer Frist von mindestens sechzig (60) Tagen zum Ende der jeweiligen Abonnementlaufzeit mit. Sofern für Direkterwerbe im jeweiligen Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder anderweitig vereinbart ist, erfolgt die Verlängerung von Sonderangeboten oder Abonnements zu einem einmaligen Sonderpreis zu dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Verlängerung gültigen Listenpreis von AAI.
      3. Laufzeit kostenloser Testversionen. Die Laufzeit einer jeden kostenlosen Testversion erstreckt sich bis (a) zum Ablauf der erteilten Lizenzschlüssel bzw. des gewährten Online-Zugangs im Rahmen einer solchen kostenlosen Testversion, (b) zum Startdatum der durch den Kunden für die jeweilige Software bestellten Software-Abonnements, oder (c) zur Kündigung durch AAI nach deren alleinigem Ermessen.
    2. Kündigung. Diese VIA kann (a) von einer Partei bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse außerordentlich fristlos schriftlich gekündigt werden: (i) wenn die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt, oder (ii) wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder im Rahmen eines Insolvenz-, Zwangsverwaltung- oder Treuhandverfahrens, außergerichtlichen Vergleichs oder einer Einigung mit ihren Gläubigern bzw. eines vergleichbaren Verfahrens Schutz beantragt, oder wenn ein solches Verfahren gegen die jeweils andere Partei eingeleitet und nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen abgewiesen wird (vorausgesetzt, dass in beiden Fällen nur die nicht von diesem/diesen Ereignis(sen) betroffene Partei kündigen darf), außer dass, sofern der Kunde Software in Frankreich erwirbt, diese VIA gekündigt werden darf, wenn die jeweils andere Partei zahlungsunfähig wird oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausschließlich nach den geltenden französischen insolvenzrechtlichen Vorschriften Schutz beantragt, und (b) von der nicht vertragsbrüchigen Partei fristlos schriftlich gekündigt werden, wenn die jeweils andere Partei eine ihrer Verpflichtungen aus dieser VIA einschließlich durch nicht fristgemäße Bezahlung von Gebühren wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung der nicht verletzenden Partei behebt.
    3. Wirksamkeit der Kündigung. Bei Kündigung oder Ablauf der vorliegenden VIA stellt der Kunde jegliche Nutzung der in deren Rahmen zur Verfügung gestellten Software ein und gibt auf Verlangen von AAI alle sich zu jenem Zeitpunkt in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Kopien jeglicher Teile der Software zurück oder vernichtet diese. Die Bestimmungen in Abschnitten/Artikeln 2.2, 2.4, 3.3, 4, 5, 9-11, 13, 14 und 17 überdauern die Kündigung oder den Ablauf dieser VIA.
  4. Vertraulichkeit.
    1. Vertrauliche Informationen. Der Begriff, “vertrauliche Informationen” bezeichnet (a) im Falle von AAI die Software sowie deren jeweiligen Quellcode; (b) im Falle des Kunden die Kundendaten; (c) die geschäftlichen oder technischen Informationen jeder Partei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Dokumentation und die SOC1- und SOC2-Auditberichte (im Falle von AAI), Schulungsunterlagen, alle Informationen über Softwarepläne, Designs, Kosten, Preise, Finanzen, Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Personal, Forschung, Entwicklung oder Know-how, die von der offenlegenden Partei als „vertraulich“ oder „geschützt“ bezeichnet werden oder von denen die empfangende Partei weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass sie vertraulich oder geschützt sind; (d) in Bezug auf jede Partei die Bedingungen und die Preisgestaltung dieser VIA (nicht aber deren Existenz oder ihre Parteien).
    2. Ausschlüsse. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, (a) die der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich sind oder werden, es sei denn, dies geschieht nun infolge einer Pflichtverletzung durch die empfangende Partei, (b) die von der empfangenden Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsbeschränkung rechtmäßig erworben werden, (c) für die die empfangende Partei durch schriftliche Nachweise darlegen kann, dass sie (i) sich zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits in ihrem Besitz befanden oder (ii) durch die empfangende Partei eigenständig ohne Verwendung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden, oder (d) deren Offenlegung von der offenlegenden Partei genehmigt wurde.
    3. Geheimhaltungspflichten. . Die empfangende Partei hat die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei vertraulich zu behandeln und mit der gleichen Sorgfalt zu schützen, die sie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen zugrunde legt, mindestens jedoch mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Die empfangende Partei wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei (a) keinen Teil der vertraulichen Informationen gegenüber Dritten offenlegen, mit Ausnahme ihrer Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeitenden, Agenten oder Berater bzw. der Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeitenden, Agenten oder Berater ihrer verbundenen Unternehmen, die vernünftigerweise Zugang zu den vertraulichen Informationen benötigen, um die hierin beschriebenen zulässigen Nutzungen auszuüben, und die verpflichtet sind, die vertraulichen Informationen zu Bedingungen zu schützen, die denen dieser VIA im Wesentlichen ähnlich sind, oder (b) vertrauliche Informationen nur soweit gemäß dieser VIA zulässig nutzen oder zum Zwecke der Diskussion über die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. Ungeachtet der vorstehenden Regelung kann die empfangende Partei vertrauliche Informationen beschaffen oder offenlegen, soweit dies gemäß geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Gerichtsbeschlüssen erforderlich ist, vorausgesetzt, jedoch dass sie die offenlegende Partei zunächst, sofern dies zulässig ist, über die Anfrage informiert und der offenlegenden Partei so Gelegenheit gibt, sich gegen diese Beischaffung oder Offenlegung zu verteidigen, diese einzuschränken oder sich davor zu schützen.
    4. Unterlassungsverfügung.Die Parteien erkennen an, dass eine Verletzung dieses Artikels 4 oder die unbefugte Nutzung des geistigen Eigentums einer Partei der betroffenen Partei schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden verursachen kann, für die Schadensersatz die geschädigte Partei ggf. nicht angemessen entschädigt. Daher kommen die Parteien überein, dass die geschädigte Partei neben allen anderen ihr ggf. zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln berechtigt ist, billigkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, ohne hierfür eine Kaution oder sonstige Sicherheit hinterlegen zu müssen bzw. ohne nachweisen zu müssen, welche tatsächlichen Schäden sie erlitten hat oder dass Schadenersatz ein unzulängliches Rechtsmittel darstellen würden.
  5. Gebühren und Zahlung.
    1. Abonnementgebühren (nur bei Direkterwerb). Die Abonnementgebühr und sonstige, für die Software fällige Gebühren sind im Bestellformular dargelegt. Ein Bestellformular stellt eine rechtsverbindliche Kaufverpflichtung dar und die jeweiligen Gebühren sind (sofern in der vorliegenden VIA nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist) selbst dann fällig und nicht erstattungsfähig, wenn diese VIA vor Ablauf der jeweiligen, im Bestellformular angegebenen Abonnementslaufzeit abläuft oder gekündigt wird. Sollten verbundene Unternehmen des Kunden direkt mit AAI ein Bestellformular abschließen, müssen sie zunächst direkt mit AAI die Standardvereinbarung für verbundene Unternehmen abschließen und sich so den Bedingungen dieser VIA unterwerfen. Der Kunde erkennt an, dass AAI die Gebühren für die Software jederzeit ändern darf, sofern eine solche Änderung die dann geltenden Gebühren erst nach Ablauf der in dem jeweiligen Bestellformular genannten Abonnementlaufzeit betrifft.
    2. Software-Zusatzgebühren. Soweit die Nutzung der Software durch den Kunden das im Bestellformular oder Kaufvertrag festgelegte Volumen oder die Nutzungskapazität übersteigt, kann AAI dem Kunden diese erhöhte Nutzung gemäß der dann jeweils gültigen Listenpreise von AAI in Rechnung stellen, und der Kunde verpflichtet sich, die zusätzlichen Gebühren in der hierin vorgesehen Weise zu bezahlen.
    3. Zahlungsbedingungen (nur für Direkterwerbe) . Sofern auf dem jeweiligen Bestellformular nicht anders angegeben, sind alle Rechnungsbeträge, die nicht in einem Schlichtungsverfahren angefochten werden können, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung in der auf dem Bestellformular angegebenen Währung zu zahlen. Auf verspätete Zahlungen kann AAI Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes berechnen. Der Kunde hat alle angemessenen Gebühren, Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Anwaltskosten) von AAI zu tragen, sofern Maßnahmen, einschließlich gerichtlicher Schritte, erforderlich sind, um unbestrittene Forderungen einzuziehen.
    4. Steuern (nur für Direkterwerb). Alle Preise verstehen sich zuzüglich aller Steuern, Abgaben oder anderer staatlicher Gebühren jeglicher Art. Soweit gesetzlich erforderlich, kann der Kunde von jeder Zahlung an AAI einen Betrag in Höhe der anwendbaren Abzugssteuer einbehalten. Die Parteien vereinbaren, nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, um sich gegenseitig die Unterlagen und Bescheinigungen zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um AAI in die Lage zu versetzen, jegliche Quellensteuerverpflichtung oder gezahlte Beträge zu minimieren und/oder erstatten zu lassen. Der Kunde muss AAI eine Dokumentation bereitstellen, um die gemäß diesem Unterabschnitt einbehaltene Steuer zu belegen. Für die Zwecke dieser Ziffer 5.4 umfasst der Begriff AAI die AAI-Partner, sofern zutreffend.
    5. Aussetzung von Software. Sind unbestrittene Gebühren, die der Kunde AAI oder einer AAI-Tochtergesellschaft gemäß einem Bestellformular oder einer Kaufvereinbarung schuldet, dreißig (30) Tage oder länger überfällig, so darf AAI die Software unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsmittel fünf (5) Tage nach einer schriftlichen Ankündigung solange aussetzen, bis diese Beträge vollständig bezahlt sind. AAI setzt die Software nicht aus, wenn der Kunde die betroffenen Gebühren angemessen und in gutem Glauben anficht und gewissenhaft an der Beilegung des Streits mitwirkt.
  6. Haftungsfreistellung.
    1. Freistellung durch AAI: AAI hält den Kunden gegen Schäden oder Verluste schad- und klaglos, die diesem aufgrund von bzw. aus Ansprüchen Dritter entstehen, die darauf beruhen, dass ein Teil der Software ein Patent oder Urheberrecht verletzt oder ein Geschäftsgeheimnis missbraucht. Im Falle von Klagen, die auf einer behaupteten Verletzung beruhen, kann AAI nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten: (a) dem Kunden das Recht verschaffen, die jeweilige Software nach dieser VIA weiter zu nutzen; (b) den betroffenen Teil der Software durch einen Ersatz oder eine Änderung ersetzen oder modifizieren, mit dem bzw. der die Software im Wesentlichen in gleichwertiger Form funktionieren kann wie mit dem verletzenden Teil der Software; oder (c) wenn die oben genannten Optionen (a) und (b) nicht angemessen im Handel erhältlich oder praktikabel sind, kann AAI die Rechte des Kunden und die Verpflichtungen von AAI in Bezug auf den betroffenen Teil der Software kündigen, wobei AAI in diesem Fall einen anteiligen Teil der (im Falle eines Indirekterwerbs durch den autorisierten Vertreter) ggf. vorausbezahlten Gebühren für diesen betroffenen Teil der Software zurückerstattet, der dem Zeitraum vom Datum der Kündigung bis zum Ende der jeweils aktuellen Laufzeit entspricht.
    2. Freistellungsverfahren. Die Entschädigungsverpflichtungen von AAI gemäß diesem Artikel 6 sind davon abhängig, dass der Kunde: (a) AAI unverzüglich schriftlich über den Anspruch informiert; (b) AAI die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs einräumt, wobei der Kunde das Recht hat, jeden Vergleich abzulehnen, der von ihm verlangt, ein Fehlverhalten oder eine Haftung einzugestehen; und (c) AAI alle Unterstützung (auf Kosten von AAI), Informationen und Befugnisse zur Verfügung stellt, die für die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs angemessen sind.
    3. Freistellungsausschlüsse. AAI haftet nicht für die in Ziffer 6.1 beschriebenen Ansprüche, soweit diese nur aus folgenden Gründen eingetreten sind: (a) Änderungen an der Software, die vom Kunden oder einer im Namen des Kunden handelnden Partei vorgenommen wurden (mit Ausnahme von Änderungen, die auf schriftliche Anweisung von AAI vorgenommen wurden); (b) das Versäumnis des Kunden, aktualisierte oder geänderte Formen der von AAI bereitgestellten Software zu nutzen; (c) die Nutzung der Software durch den Kunden in anderer Weise als in Übereinstimmung mit dieser VIA; oder (d) die Einhaltung von Entwürfen, Plänen oder Spezifikationen durch AAI, die vom oder im Namen des Kunden bereitgestellt wurden.
    4. DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS 6 LEGEN DIE ALLEINIGEN UND AUSSCHLIEßLICHEN VERPFLICHTUNGEN VON AAI SOWIE DIE ALLEINIGEN UND AUSSCHLIEßLICHEN RECHTSBEHELFE DES KUNDEN IN BEZUG AUF DIE VERLETZUNG ODER DEN MISSBRAUCH VON GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTEN DRITTER FEST.
  7. Garantie.
    1. Garantie für Software und professionelle Dienstleistungen. AAI garantiert gegenüber dem Kunden, dass (i) während jeder Abonnementlaufzeit für die AAI-gehostete Software und (ii) während der ersten dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem AAI die vom Kunden gehostete Software dem Kunden erstmals bereitgestellt hat, die AAI-gehostete Software und die vom Kunden gehostete Software in allen wesentlichen Aspekten in Übereinstimmung mit der Dokumentation funktionieren werden. Die vorstehenden Garantien gelten nicht für Software, die auf andere als die in der Dokumentation beschriebene und nach dieser VIA genehmigte Art und Weise genutzt wurde, soweit eine solche unsachgemäße Nutzung dazu führt, dass die Software nicht konform ist. AAI garantiert nicht, dass die Nutzung oder Verfügbarkeit der Software ununterbrochen oder fehlerfrei sein wird oder dass alle Fehler in der Software korrigiert werden. Jede Reklamation gemäß dieser Ziffer 7.1 muss innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem der Kunde von dem Garantieproblem Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei AAI eingereicht werden. Die gesamte Haftung von AAI für einen Verstoß gegen die vorstehenden Garantien besteht darin, einen fehlerhaften Teil der Software zu reparieren, zu ersetzen oder einen Workaround zu finden, so dass die betroffene Software gewährleistungsgemäß funktioniert; sofern AAI nicht in der Lage ist, den fehlerhaften Teil der Software zu reparieren, zu ersetzen oder einen Workaround zu liefern, kann jede Partei das Abonnement für die betroffene Software kündigen. In diesem Fall wird AAI einen anteiligen Teil der vorausbezahlten Gebühren für diesen betroffenen Teil der Software zurückerstatten, der dem Zeitraum ab dem Datum der Kündigung bis zum Ende der jeweils aktuellen Abonnementlaufzeit entspricht. Sofern der Kunde gemäß dieser VIA von AAI professionelle Dienste erworben hat, gewährleistet AAI gegenüber dem Kunden, dass diese professionell, fachgerecht und im Einklang mit den allgemein für vergleichbare Leistungen geltenden Branchenstandards und -praktiken durchgeführt werden. Als einziges und ausschließliches Rechtsmittel im Falle von nicht vertragsgemäßen Fachdienstleistungen hat der Kunde im Rahmen der vorliegenden Gewährleistung Anspruch auf eine erneute Erbringung der fehlerhaften Leistungen durch AAI bzw., nach alleinigem Ermessen von AAI, auf Rückerstattung der jeweiligen Gebühren für diese Leistungen. Dieser Anspruch unterliegt dem Vorbehalt, dass der Kunde AAI den jeweiligen Mangel innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Erbringung der fehlerhaften Leistung meldet.
    2. Gewährleistung in Bezug auf bösartige Codes. AAI gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass: (a) AAI branchenübliche Tools einsetzt, um Viren und andere Malware aus der Software zu identifizieren und zu beseitigen, und dass (b) die Software frei ist von: (i) Funktionen oder Routinen, die darauf abzielen, Daten heimlich zu löschen oder zu beschädigen und dadurch den normalen Betrieb der Software zu stören, (ii) nicht offenbarten „Zeitbomben“, Timeout- bzw. Deaktivierungsfunktionen oder sonstigen Mitteln zur Beendigung des Betriebs der Software (außer am Ende einer Abonnementdauer); (iii) „Hintertüren“ oder sonstigen Mitteln, die den Fernzugriff auf und/oder die Kontrolle über die Netzwerke des Kunden ermöglichen; und (iv) allen Codes oder Schlüsseln, die dazu bestimmt sind, die Deaktivierung oder Abschaltung der gesamten oder eines Teils der Software zu bewirken oder deren Funktionalität einzuschränken.
    3. MIT AUSNAHME DER HIERIN VON AAI GEGEBENEN AUSDRÜCKLICHEN ZUSICHERUNGEN ERKENNEN DIE PARTEIEN AN, DASS DIE SOFTWARE, DIE DEM KUNDEN GEMÄSS DIESER VIA ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN, „WIE BESEHEN“, „WIE VERFÜGBAR“ UND OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG BEREITGESTELLT WERDEN. AAI LEHNT JEGLICHE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN ODER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN AB. DIES GILT INSBESONDERE FÜR ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER ODER DER RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT VON ANTWORTEN ODER ERGEBNISSEN. KEIN BEAUFTRAGTER ODER MITARBEITER VON AAI IST BERECHTIGT, ÄNDERUNGEN, ERWEITERUNGEN ODER ERGÄNZUNGEN DIESER GEWÄHRLEISTUNG VORZUNEHMEN. SOWEIT DIE GESETZE DES RECHTSSYSTEMS DES KUNDEN EINEN SOLCHEN HAFTUNGSAUSSCHLUSS IN BEZUG AUF DIE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ERWORBENE SOFTWARE NICHT ZULASSEN, GEWÄHRT AAI ÜBER DIESE VORSTEHEND AUSDRÜCKLICH GEGEBENE GEWÄHRLEISTUNG HINAUS NUR DIE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE MINDESTGEWÄHRLEISTUNG UND LEHNT ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN AB, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. DIE SOFTWARE IST NICHT FÜR DIE VERWENDUNG MIT GEFÄHRLICHEN ANWENDUNGEN, DIE ZU TOD, VERLETZUNGEN ODER UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KÖNNTEN, KONZIPIERT ODER BESTIMMT, WIE Z. B. DEM BETRIEB VON KERNKRAFTWERKEN, HERZ-LUNGEN-MASCHINEN, WAFFEN, FLUGZEUGNAVIGATION ODER -KOMMUNIKATION UND/ODER STEUERUNGSTECHNIK, UND SOLLTE AUCH NICHT IN VERBINDUNG MIT DIESER ART VON ANWENDUNGEN VERWENDET WERDEN. DIE PARTEIEN BESTÄTIGEN, DASS DIE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE IN DIESE ZIFFER EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DIESER VIA BILDEN UND AAI DIESE VIA OHNE DIESE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE NICHT ABGESCHLOSSEN HÄTTE.
    4. Die in Ziffer 7.1 dargelegten Garantien gelten nur für bezahlte Software und professionelle Dienstleistungen und nicht für kostenlose Testversionen.
  8. Support und Laufzeitverfügbarkeit.
    1. Direkterwerb-Software. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen dieser VIA durch den Kunden, verpflichtet sich AAI, während der Laufzeit der Vereinbarung für die käuflich erworbene Software gemäß den unter https://www.automationanywhere.com/technical-support-terms jeweils aktuellen näher beschriebenen Support-Richtlinien Support zu leisten.
    2. Indirekterwerb-Software. Der Support für die Software des Kunden wird von oder durch den jeweiligen autorisierten Vertreter gemäß den Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrags geleistet.
    3. Kostenlose Testversionen. Ungeachtet Ziffer 8.1 wird kein Support für kostenlose Testversionen der Software bereitgestellt.
    4. Laufzeitverfügbarkeit-SLA (Gilt nur für AAI-gehostete Software). Während der Laufzeit dieser VIA und vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen und Bedingungen dieser VIA durch den Kunden, einschließlich der vollständigen Bezahlung der AAI-gehosteten Software, wird AAI die AAI-gehostete Software in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen Verfügbarkeitsstandards erbringen, die im Service Level Agreement (“SLA”) festgelegt sind, das unter https://www.automationanywhere.com/uptime-availability-SLAverfügbar ist. Sollte AAI die Bedingungen des SLA ganz oder teilweise nicht erfüllen, so verfügt der Kunde über die darin ausdrücklich genannten Rechte und Rechtsmittel.
  9. Informationsanfragen. Nach angemessener Ankündigung und schriftlicher Aufforderung wird der Kunde AAI Informationen (z. B. Auditprotokolle), die dem Kunden vernünftigerweise zur Verfügung stehen, bereitstellen, die ausreichen, um AAI die Überprüfung der Einhaltung der Nutzung der Software durch den Kunden im Rahmen dieser VIA zu ermöglichen. AAI wird alle diese Dokumente gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 behandeln.
  10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGs.
    1. Haftungsbeschränkung. IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG UND MIT AUSNAHME (A) DER SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNGEN VON AAI IN ZIFFER 6, (B) DER VERLETZUNG DER VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNGEN EINER PARTEI IN ARTIKEL 4 (MIT AUSNAHME VON VERLETZUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN PERSÖNLICHEN DATEN DES KUNDEN, DIE IN ZIFFER 10.1.2 BEHANDELT WERDEN), (C) VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN UND/ODER BETRUG EINER DER PARTEIEN, (D) DIE HAFTUNG EINER DER PARTEIEN FÜR TOD, KÖRPERVERLETZUNG ODER SACHSCHÄDEN, (E) DIE UNBEFUGTE NUTZUNG, VERBREITUNG ODER OFFENLEGUNG DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER ANDEREN PARTEI, (F) DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN ODER (G) SCHÄDEN, DIE GESETZLICH NICHT BEGRENZT WERDEN KÖNNEN:
      1. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG EINER PARTEI, DIE SICH AUS DIESER VIA ERGIBT ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGT, OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG, (A) DIE GEBÜHREN, DIE DER KUNDE IM RAHMEN DIESER VIA UND/ODER DES KAUFVERTRAGS IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DIE HAFTUNG BEGRÜNDET, GEZAHLT HAT, ODER (B) EINHUNDERT US-DOLLAR (100,00 $) FÜR KOSTENLOSE TESTVERSIONEN.
      2. UNGEACHTET ZIFFER 10.1.1 ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG VON AAI FÜR (A) EINE VERLETZUNG DIESER VIA, DIE ZU EINEM SICHERHEITSVORFALL (WIE IN DER DPA DEFINIERT) FÜHRT, ODER (B) EINE VERLETZUNG DER VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNGEN VON AAI IM RAHMEN DIESER VIA (NUR IN BEZUG AUF DIE PERSÖNLICHEN DATEN DES KUNDEN) NICHT DAS ZWEIFACHE (2X) DER VOM KUNDEN IM RAHMEN DIESER VIA UND/ODER DES KAUFVERTRAGS IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM DIE HAFTUNG AUSLÖSENDEN EREIGNIS BEZAHLTEN GEBÜHREN.
    2. Ausschluss von Schadenersatz. AUSSER IN BEZUG AUF: (A) BETRÄGE, DIE VON AAI AUFGRUND EINES GERICHTLICHEN URTEILS ODER EINES VERGLEICHS IM RAHMEN DER ENTSCHÄDIGUNGSVERPFLICHTUNGEN VON AAI BEI RECHTSVERLETZUNGEN ZU ZAHLEN SIND; (B) DIE VERLETZUNG DER IN ARTIKEL 4 DARGELEGTEN VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNGEN DURCH EINE PARTEI; (C) VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN UND/ODER BETRUG EINER DER PARTEIEN; (D) DIE VERLETZUNG ODER UNBEFUGTE NUTZUNG, VERBREITUNG ODER OFFENLEGUNG DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER ANDEREN PARTEI DURCH EINE DER PARTEIEN ODER (E) SCHÄDEN, DIE GESETZLICH NICHT AUSGESCHLOSSEN ODER BEGRENZT WERDEN KÖNNEN, HAFTET KEINE DER PARTEIEN FÜR STRAFSCHADENSERSATZ, BESONDERE, INDIREKTE, BEILÄUFIG ENTSTANDENE ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZSOFTWARE ODER PROFESSIONELLEN DIENSTEN UND DEN VERLUST VON NUTZUNG, DATEN, GESCHÄFT ODER GEWINN), UNABHÄNGIG VON DER HAFTUNGSTHEORIE ODER DAVON, OB DIE HAFTENDE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE, UND UNABHÄNGIG DAVON, OB DAS RECHTSMITTEL EINER PARTEI ANDERWEITIG SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT.
    3. Affiliates. Die Ausschlüsse und Beschränkungen, die in diesem Artikel 10 enthalten sind, gelten in gleichem Maße für die jeweiligen Tochtergesellschaften der Parteien wie für die Parteien selbst.
  11. Datenschutz/Datensicherheit
    1. DPA. Soweit die Bereitstellung der Software durch AAI im Rahmen dieser VIA nach den geltenden Datenschutzgesetzen die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden beinhaltet, gilt die DPA.
    2. Datenspeicherung/-verwendung. Der Kunde stimmt zu, dass: (i) AAI PHI (wie in Ziffer 11.3 definiert) und personenbezogene Daten nur für die in der DPA von AAI beschriebenen Zeiträume aufbewahren wird, (ii) AAI solche Informationen routinemäßig in Übereinstimmung mit den AAI-gehosteten Software-Richtlinien zur Aufbewahrung (ob von AAI oder dem Kunden festgelegt) vernichten kann, (iii) AAI nicht für die Korrektur von PHI oder personenbezogenen Daten verantwortlich ist da AAI nicht der ursprüngliche Datensatzinhaber dieser Daten ist, und (iv) alle Sicherungskopien in der Verantwortung des Kunden in Bezug auf die vom Kunden gehostete Software liegen. Der Kunde stimmt zu, dass AAI, vorausgesetzt, die Daten wurden anonymisiert und aggregiert, die Nutzungsdaten verwenden darf, um zu bewerten, wie die Software funktioniert, sowie um die Produktangebote und Modelle von AAI zu analysieren, zu diagnostizieren, zu verbessern und zu optimieren.
    3. Geschäftspartnervereinbarung. Wenn der Kunde ein betroffenes Unternehmen oder ein Geschäftspartner ist und die personenbezogenen Daten geschützte Gesundheitsdaten oder “PHI” (gemäß der Definition der zuvor nicht definierten und großgeschriebenen Begriffe im Health Insurance Portability and Accountability Act von 1996) enthalten, darf der Kunde diese PHI nicht an AAI übertragen oder anderweitig offenlegen, bevor eine entsprechende schriftliche Geschäftspartnervereinbarung (“BAA”) gemäß dieser Ziffer 11.3 in Kraft getreten ist. Wenn der Kunde ein betroffener Rechtsträger ist und die personenbezogenen Daten PHI enthalten, gilt die BAA, die unter https://www.automationanywhere.com/support/CoveredEntityBAA.pdf verfügbar ist und hiermit durch Referenz Teil dieser VIA ist. Wenn es sich bei dem Kunden um einen Geschäftspartner handelt und die personenbezogenen Daten PHI enthalten, gilt die BAA, die unter https://www.automationanywhere.com/support/Sub-ContractorBAA.pdf verfügbar ist und hiermit durch Referenz Teil dieser VIA ist.
    4. Sicherheits-/Technische und Organisatorische Maßnahmen ("TOMs") Während der Laufzeit dieses VIA wird AAI ein formelles Sicherheitsprogramm für AAI-gehostete Software aufrechterhalten, das im Wesentlichen den Branchenstandards entspricht und darauf ausgelegt ist: (i) die Sicherheit und Integrität von Kundendaten zu gewährleisten; (ii) Bedrohungen oder Gefahren für die Sicherheit oder Integrität von Kundendaten zu schützen; und (iii) unbefugten Zugriff auf Kundendaten zu verhindern. Ein solches Sicherheitsprogramm entspricht den in der DPA genannten Sicherheits-TOMs, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können und hiermit durch Referenz Teil dieser CAA sind. In keinem Fall darf AAI während der Laufzeit den Schutz, der durch die in den TOMs der AAI festgelegten Kontrollen gewährleistet wird, wesentlich mindern. AAI führt über einen unabhängigen Prüfer regelmäßig Penetrationstests (“Pen Tests”) durch, um die Sicherheit der Software zu testen. Auf Anfrage des Kunden stellt die AAI dem Kunden vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 4 eine Kopie der aktuellen Ergebnisse der Pen-Tests der AAI sowie der SOC1- und SOC2-Auditberichte oder vergleichbarer, dem Industriestandard entsprechender Nachfolgeberichte zur Verfügung, die von einem unabhängigen Drittprüfer der AAI erstellt wurden. AAI wird die Zertifizierungen nach ISO27001:2013 und ISO22301:2019 sowie Typ 2 SOC 1 und Typ 2 SOC 2 während der gesamten Laufzeit aufrechterhalten.
  12. Updates. AAI hat das Recht, die Software nach eigenem Ermessen und von Zeit zu Zeit zu aktualisieren (z. B. um neue Funktionen bereitzustellen, neue Protokolle zu implementieren, die Kompatibilität mit neuen Standards aufrechtzuerhalten oder regulatorische Anforderungen zu erfüllen), vorausgesetzt, dass die Funktionalität der Software als Folge solcher Updates nicht wesentlich verringert wird. Soweit eine rechtliche oder regulatorische Änderung AAI verpflichtet, die Bedingungen dieser VIA zu ändern, wird AAI den Kunden entsprechend benachrichtigen, jedoch dürfen solche Änderungen (i) nur eng auf die rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen zugeschnitten sein; (ii) die Haftungen und/oder Verpflichtungen des Kunden nicht wesentlich erhöhen; und (iii) die Verpflichtungen und/oder Haftungen von AAI nicht wesentlich verringern.
  13. Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen. Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass für die Software und die zugehörigen Services die US-amerikanischen und alle anderen relevanten Exportgesetze und -vorschriften sowie Handels- und Wirtschaftssanktionen (gemeinsam , “gemeinsam „Export- und Sanktionskontrollen”) gelten. Die Parteien werden alle Export- und Sanktionskontrollen einhalten. Der Kunde wird die Software oder Bots, Daten, Informationen oder andere Materialien, die sich aus der Software ergeben, weder direkt noch indirekt exportieren oder re-exportieren oder den Zugriff darauf erlauben (oder die vorgenannten Materialien für einen Zweck verwenden), wenn dies gegen die Export- und Sanktionskontrollen verstößt.
  14. Höhere Gewalt. Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dieser VIA befreit und keine der Parteien haftet gegenüber der jeweils anderen Partei im Rahmen dieser VIA für Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Geldbußen, Strafen, Sanktionen, Kosten oder Aufwendungen, die einer Partei infolge eines Ereignisses oder Umstands entstehen, der die jeweilige Partei direkt oder indirekt an der Erfüllung einer Verpflichtung aus der vorliegenden Vereinbarung hindert, vernünftigerweise nicht von der jeweiligen Partei zu vertreten ist und von der jeweiligen Partei unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht vollständig oder teilweise hätte vermieden werden können. Hierzu gehören u. a. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Aufruhr, Blockaden, Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Denial-of-Service-Attacken und Hacking-Angriffe, für die es keine bekannte, wirtschaftlich zumutbare Lösung gibt, Handlungen von Staatsfeinden, zivile Unruhen oder allgemeine Hemmung oder Festnahme von Regierung und Volk, Boykotte, Streiks (außer Streiks von AAI-Mitarbeitenden), Aussperrungen, Unterbrechungen von Stromversorgung oder Telekommunikationsdienstleistungen, oder sonstige ähnliche betriebliche Störungen.
  15. US-amerikanische Regierung. Handelt es sich bei dem Kunden um eine US-Bundesbehörde, gelten die weiteren Bestimmungen dieser Ziffer. Jegliche Software und die dazugehörige Dokumentation sind „gewerbliche Computersoftware“ und „gewerbliche Computersoftwaredokumentation“ im Sinne der US-Bundesverordnung 48 C.F.R. 12.212 und darf nur der US-Regierung (1) zur Verfügung gestellt oder von dieser erhalten werden, um den Erwerb durch oder im Auftrag von zivilen Behörden zu ermöglichen, gemäß der in 48 C.F.R. 12.212; oder (2) für den Erwerb durch oder im Auftrag von Einheiten des Verteidigungsministeriums in Übereinstimmung mit den festgelegten Richtlinien gemäß 48 C.F.R. 227-7201.1 und 227.7202-3. Benötigt eine Behörde zusätzliche Rechte, muss sie einen für beide Seiten akzeptablen schriftlichen Nachtrag zu dieser VIA aushandeln, der diese Rechte ausdrücklich gewährt.
  16. Open-Source Software. Die Software enthält Open-Source-Software (“OSS”), die separaten Lizenzen unterliegt. Der Kunde verpflichtet sich, die geltenden Lizenzbedingungen für solche OSS einzuhalten. Weder die OSS noch ihre geltenden Lizenzbedingungen dürfen die Nutzung der Software durch den Kunden einschränken oder die Rechte, Vorteile oder Rechtsmittel des Kunden im Rahmen dieser VIA begrenzen. Solche OSS sowie die für diese OSS geltenden Hinweise, Lizenzbedingungen und Haftungsausschlüsse werden dem Kunden per E-Mail, auf der Website oder durch einen in der Software sichtbaren Hinweis mitgeteilt.
  17. Allgemeine Bestimmungen.
    1. Geltendes Recht. Diese VIA unterliegt dem Recht des Staates Kalifornien ohne Berücksichtigung der darin enthaltenen kollisionsrechtlichen Grundsätze. Die Parteien vereinbaren, dass das UN-Kaufrecht und der Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) auf diese VIA keine Anwendung findet. Die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit und dem ausschließlichen Gerichtsstand eines geeigneten Gerichts im Santa Clara County, Kalifornien, USA, vorausgesetzt jedoch, dass AAI bei Zahlungs- oder Inkassofragen oder Angelegenheiten, die die geistigen Eigentumsrechte von AAI betreffen, die Wahl hat, eine Klage in jeder Gerichtsbarkeit zu erheben, in der der Kunde ein Büro hat. Wenn der Kunde in Südkorea ansässig ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser VIA ergeben. Gelingt es den Parteien nicht, sich auf einen Gerichtsstand zu einigen, haben sie zu diesem begrenzten Zweck nach der koreanischen Zivilprozessordnung zu verfahren.
    2. Mitteilungen. Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser VIA sind schriftlich in englischer Sprache zu verfassen und werden wirksam (a) mit der persönlichen Zustellung, (b) am zweiten Werktag nach dem Postversand (bzw. bei internationalem Postversand am fünften Werktag nach dem Versand) und (c) am Tag des Versands per E-Mail (vorausgesetzt, dass Kündigungen und entschädigungspflichtige Ansprüche zusätzlich zum Versand per E-Mail auch auf dem in (a) und (b) beschriebenen Weg versandt werden). Mitteilungen an AAI sind an folgende Postanschrift zu senden: 633 River Oaks Parkway, San Jose, CA 95134, U.S.A., ATTN.: General Counsel, oder folgende E-Mail-Adresse: legalnotices@automationanywhere.com zu senden. An den Kunden gerichtete Mitteilungen sind an die Kundenadresse auf dem jeweiligen Bestellformular oder dem Kaufvertrag zu senden, es sei denn, der Kunde hat AAI im Einklang mit dieser Ziffer eine andere Adresse mitgeteilt. In Übereinstimmung mit dieser Ziffer zugestellte Mitteilungen werden auch dann wirksam, wenn die Annahme verweigert wird.
    3. Abtretung. Keine der Parteien darf diese VIA oder ein Recht oder eine Verpflichtung aus dieser VIA ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten; AAI ist jedoch berechtigt, diese VIA an eine Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen oder an einen Rechtsnachfolger im Falle einer internen Unternehmensumstrukturierung, einer Fusion oder eines Erwerbs von AAI oder im Falle einer Übertragung aller oder im Wesentlichen aller seiner Vermögenswerte oder der Vermögenswerte eines größeren Unternehmensteils an eine andere Entität abzutreten. Diese VIA ist für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und zu ihren Gunsten wirksam.
    4. Drittbegünstigte/Unabhängige Auftragnehmer. Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen sind keine anderen natürlichen oder juristischen Personen als die Vertragsparteien berechtigt, diese VIA durchzusetzen oder die Durchsetzung dieser VIA zu beantragen. Wenn der Kunde Software von einem AAI-Partner und nicht von AAI beschafft, ist dieser AAI-Partner ungeachtet des Vorstehenden berechtigt, die Bedingungen dieser VIA durchzusetzen. Es gibt keine Drittbegünstigten für diese VIA. Jede Partei erfüllt ihre Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung als unabhängiger Vertragspartner und nicht als Agent oder Vertreter der anderen Partei. Keine Bestimmungen dieser VIA sind als Gründung einer Partnerschaft, eines Joint Ventures oder einer ähnlichen Beziehung zwischen den Parteien zu verstehen oder auszulegen.
    5. Vollständige Vereinbarung/Rangfolge. Diese VIA bildet zusammen mit den jeweiligen Bestellformularen, den hiermit verbundenen Dokumenten und den (entsprechenden) hierin ggf. in Bezug genommen Anhängen die vollständige Vereinbarung zwischen dem Kunden und AAI in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung. Bedingungen, die in einer Bestellung oder einem anderen Dokument des Kunden gegenüber AAI festgelegt sind, sind nicht Teil irgendwelcher Vereinbarungen zwischen AAI und dem Kunden, es sei denn, AAI hat dies ausdrücklich schriftlich akzeptiert und dies wurde durch einen bevollmächtigten Vertreter der Parteien unterzeichnet. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen dieser VIA und den Bedingungen von Bestellformularen, hiermit verbundenen Dokumenten (mit Ausnahme der DPA, die Vorrang vor den Bedingungen dieser VIA hat) oder hierin ggf. in Bezug genommenen Anhängen sind die Bedingungen dieser VIA vorrangig und bestimmend, es sei denn, das jeweilige Bestellformular oder das jeweilige andere Dokument verweist ausdrücklich auf eine Bestimmung dieser VIA und hebt diese auf.
    6. Änderung/Verzichtserklärung/Teilnichtigkeit. Sofern in dieser VIA nicht anders angegeben, bedürfen Änderungen zu dieser VIA zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform und müssen durch einen autorisierten Vertreter der Parteien unterzeichnet sein. Ein ausdrücklicher Verzicht oder die nicht rechtzeitige Ausübung eines Rechts aus dieser VIA führt nicht zu einem dauerhaften Verzicht oder einer Erwartung der Nichtdurchsetzung. Sollte eine Bestimmung dieser VIA aus irgendeinem Grund für unrechtmäßig oder nicht durchsetzbar erachtet werden, so gilt diese Bestimmung als von den übrigen Bestimmungen dieser VIA abtrennbar, und die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser VIA wird hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt oder gemindert, es sei denn, eine solche Auslassung würde den Willen der Parteien vereiteln; in diesem Fall kann diese VIA überarbeitet werden, um den anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung Wirkung zu verleihen.

Diese VIA tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und ersetzt und hebt die Cloud-Automatisierungsvereinbarung in der Version vom 3. März 2022 sowie die Lizenzvereinbarung für lokale Installationen in der Version vom 29. Februar 2024 auf.

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