Stand: 10. September 2021

Diese Lizenzvereinbarung für Vor-Ort-Software („OLA“) legt die Bedingungen fest, zu denen Automation Anywhere, Inc., ein kalifornisches Unternehmen mit Sitz in 633 River Oaks Parkway, San Jose, CA 95134 USA, für sich selbst und im Namen seiner verbundenen Unternehmen („AAI“) die Software von AAI bereitstellt und Sie (der „Kunde“) diese entweder direkt von AAI oder über einen autorisierten Vertreter von AAI beziehen.

Mit seiner Zustimmung zu dieser OLA durch (1) Anklicken eines die Annahme bestätigenden Kästchens oder (2) Unterzeichnen eines diese OLA in Bezug nehmenden Bestellformulars bestätigt der Kunde, dass er die uneingeschränkte Vollmacht, Fähigkeit und Befugnis zur Annahme der hierin vorgesehenen Bedingungen besitzt. Akzeptiert der Kunde die Bedingungen dieser OLA im Namen eines Arbeitgebers oder einer anderen Entität, bestätigt er hiermit, dass er über die uneingeschränkte rechtliche Befugnis verfügt, diesen Arbeitgeber bzw. diese andere Entität an diese OLA zu binden. Für Kunden und deren verbundene Unternehmen, die die Software in Australien erwerben oder im Rahmen einer kostenlosen Testversion nutzen, gelten hierfür die zusätzlichen Lizenzbedingungen unter https://www.automationanywhere.com/legal/au/on-premise-license-agreement, die in diese OLA durch Bezugnahmen aufgenommen werden. Bei Widersprüchen zwischen diesen zusätzlichen Bedingungen und den Bedingungen der vorliegenden OLA gelten die zusätzlichen Bedingungen.

  1. Definitionen.

    Verbundenes Unternehmensteht für jede Entität, die die betroffene juristische Person direkt oder indirekt kontrolliert, von dieser kontrolliert wird, oder gemeinsam mit dieser von einer dritten Entität kontrolliert wird, und die keinen Sanktionen oder Handelssperren seitens der US-Regierung unterliegt. „Kontrolle“ bedeutet im Sinne dieser Definition, direkt oder indirekt die Macht zu besitzen, die Geschäftsführung, Politik und Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zu leiten oder deren Leitung zu veranlassen, sei es durch das Eigentum an stimmberechtigten Wertpapieren, im Vertragsweg oder auf andere Weise.

    Autorisierter Vertreter bezeichnet eine Entität, die mit AAI eine Vereinbarung abgeschlossen hat, die sie zum Vertrieb oder Wiederverkauf von AAI Software an den Kunden ermächtigt.

    Vertrauliche Informationenhat die Bedeutung gemäß Ziffer 4.1.

    Kundendaten bezieht sich auf die elektronischen Daten oder Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die der Kunde über das Support-Portal von AAI übermittelt.

    Direkterwerb bezieht sich auf die Software, die der Kunde direkt bei AAI bestellt/erworben hat.

    Dokumentation bezieht sich auf die für eine ordnungsgemäße Installation, Konfiguration und Nutzung der Software benötigten Installationsanleitungen und/oder -handbücher, Betriebsanleitungen und technischen Spezifikationen von AAI in der jeweils aktuellen Fassung, die per Download oder während der Einrichtung der Software zur Verfügung gestellt werden.

    Kostenlose Testversionhat die Bedeutung gemäß Ziffer 2.1.1.

    Indirekterwerb bedeutet, dass der Kunde die Software über einen autorisierten Vertreter von AAI bestellt/gekauft hat.

    Bestellformular bezieht sich bei einem Direkterwerb auf ein Bestelldokument oder eine Online-Bestellung, das/die auf ein Angebot von AAI verweist und in dem/der die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitzustellende Software angegeben ist und das/die zwischen dem Kunden oder einem seiner verbundenen Unternehmen und AAI abgeschlossen wird, einschließlich aller Nachträge und Ergänzungen dazu.

    Personenbezogene Datenhat die Bedeutung gemäß DPA.

    Kaufvertragbezieht sich auf die Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem autorisierten Vertreter, in der die vom Kunden zu erwerbende AAI Software beschrieben werden, unabhängig davon, wie diese Vereinbarung betitelt ist.

    Software bezeichnet die proprietären Softwareanwendungen von AAI, wie sie in der Dokumentation ausschließlich in maschinenlesbarer Objektcodeform beschrieben sind und im Rahmen eines Bestellformulars oder von einem autorisierten Vertreter abonniert oder dem Kunden im Rahmen einer kostenlosen Testversion zur Verfügung gestellt werden, sowie alle Updates, die AAI dem Kunden von Zeit zu Zeit über das Webportal von AAI zur Verfügung stellt.

    Laufzeit hat die Bedeutung gemäß Ziffer 3.1.1.

  2. Nutzung der Dienste.

    Diese OLA regelt die Nutzung der Software, die in einem entsprechenden Bestellformular oder Kaufvertrag beschrieben ist, sowie alle damit verbundenen professionellen Dienste, die von AAI erbracht werden und in einer entsprechenden, von AAI und dem Kunden oder einem seiner verbundenen Unternehmen unterzeichneten Leistungsbeschreibung beschrieben sind.

    1. Nutzungsrechte und Verpflichtungen.

      Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen dieser OLA durch den Kunden gewährt AAI dem Kunden für diesem im Rahmen eines Bestellformulars bereitgestellte Software eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht widerrufliche Lizenz zum Zugriff auf die Software und Nutzung derselben in dem Umfang, in dem sie dem Kunden von AAI ausschließlich zur internen Nutzung durch den Kunden im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung gestellt wird, und für die nachfolgend in Ziffer 3 beschriebene Laufzeit. Die Software wird dem Kunden über das Webportal von AAI zur Verfügung gestellt, über das der Kunde auf alle Dateien zugreifen kann, die zur Installation und Ausführung der Software erforderlich sind, und über das er die Konfiguration der lizenzierten Software verwalten kann. Der Kunde darf zu Backup-, Notfallwiederherstellungs- und Archivierungszwecken inaktive Kopien der Software erstellen und von der Dokumentation eine angemessene Anzahl an Kopien zur internen Nutzung anfertigen, sofern er auf diesen Kopien stets die in der Software und der Dokumentation enthaltenen Copyright-, Marken- und sonstigen urheberrechtlichen Zeichnen und Hinweise wiedergibt und diese von den Originalen nicht entfernt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Software in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser OLA und allen geltenden Gesetzen zu betreiben. Der Kunde kann seine Rechte gemäß dieser Ziffer 2.1 über seine Drittdienstleister und die verbundenen Unternehmen des Kunden ausüben, vorausgesetzt, dass diese verbundenen Unternehmen und Drittdienstleister jederzeit die Bedingungen dieser OLA einhalten müssen, und vorausgesetzt, dass der Kunde für die Handlungen oder Unterlassungen dieser verbundenen Unternehmen und Drittdienstleister so verantwortlich ist, als hätte er in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser OLA gehandelt.

      1. Kostenlose Testversionen/Evaluierungen.

        Wenn sich der Kunde für eine kostenlose Testversion, einen Konzeptnachweis oder eine andere unentgeltliche Evaluierung (im Folgenden „kostenlose Testversion“ genannt) anmeldet und AAI zustimmt, stellt AAI dem Kunden die betreffende Software für die in Ziffer 3.1.3 beschriebene Dauer kostenlos auf Probebasis zur Verfügung. Die kostenlose Testversion des Kunden unterliegt den Bedingungen dieser OLA.

    2. Nutzungsbeschränkungen.

      Die Software wird an den Kunden lizenziert, nicht verkauft. Die Eigentumsrechte an der Software und alle diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte verbleiben bei AAI und/oder bei deren Lizenzgebern. Alle vorliegend nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der Software werden vorbehalten. Sofern in dieser OLA nichts anderes vorgesehen ist oder durch ein Gesetz, das nicht ausgeschlossen werden kann, oder durch die Bedingungen einer Lizenz eines Dritten vorgeschrieben oder erlaubt ist, darf der Kunde seinen Mitarbeitern, Beauftragten oder Vertretern nicht gestatten: (a) Teile der Software oder der vertraulichen Informationen von AAI auf irgendeine Art und Weise offenzulegen, zu verkaufen, abzutreten, zu vermieten, kommerziell zu verwerten oder zu vermarkten; (b) Teile der Software oder der vertraulichen Informationen von AAI zu kopieren (mit Ausnahmen der hierin dargelegten Fälle), zu modifizieren, zu verbessern, zu übersetzen, zu ergänzen, davon abgeleitete Werke zu erstellen, Eigentumshinweise oder Kennzeichnungen zu entfernen oder zu unterlizenzieren; (c) den Quellcode, den Objektcode oder die zugrunde liegende Struktur, Ideen, das Know-how oder die Algorithmen, die für die Software oder die vertraulichen Informationen von AAI relevant sind, zu disassemblieren, dekompilieren, rückzuentwickeln oder anderweitig zu versuchen, sie zu ermitteln; (d) die Software zu nutzen, um Bots oder andere automatisierte Prozesse zu erstellen, die dazu bestimmt sind, geltende Gesetze, Vorschriften oder Richtlinien oder von Dritten auferlegte Nutzungsbedingungen zu verletzen; oder (e) Software zu nutzen, die nicht von AAI oder einem autorisierten Vertreter für die Nutzung durch den Kunden im Rahmen dieser OLA bereitgestellt wurde. Sofern diese OLA dies nicht ausdrücklich gestattet, darf der Kunde keine Wettbewerbsanalyse, kein Benchmarking und keine Nutzung, Evaluierung oder Ansicht der Software zu Test-, Entwicklungs- oder Modifizierungszwecken oder einer anderweitigen Erstellung von Softwareprogrammen oder Softwareprogrammteilen veranlassen oder gestatten, die Funktionen ausführen, die den von der Software ausgeführten Funktionen ähnlich sind.

    3. Eigentum; Schutz von geistigem Eigentum.

      Vorbehaltlich der hierin ausdrücklich gewährten eingeschränkten Rechte behalten sich AAI sowie dessen verbundene Unternehmen und Lizenzgeber alle ihre Rechte, Eigentumsrechte und Interessen an der Software vor, einschließlich aller ihrer damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte. Dem Kunden werden im Rahmen dieser OLA keine anderen Rechte als die hierin ausdrücklich festgelegten gewährt, und es werden im Rahmen dieser OLA keine Rechte, Eigentumsrechte oder Beteiligungen an AAI Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen oder Logos von AAI oder seinen Lizenzgebern gewährt. Die Angabe eines Urheberrechtsvermerks in irgendeinem Teil der Software oder der vertraulichen Informationen von AAI stellt keine Veröffentlichung bzw. Erlaubnis zur Veröffentlichung dar und beeinträchtigt auch nicht anderweitig den vertraulichen oder geheimen Charakter der Software oder der vertraulichen Informationen von AAI. Der Kunde gewährt AAI und seinen verbundenen Unternehmen eine weltweite, unbefristete, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung und Einbindung von Vorschlägen, Verbesserungswünschen, Empfehlungen, Korrekturen oder sonstigem Feedback des Kunden in Bezug auf den Betrieb der Software, jedoch nur in dem Umfang, in dem dieses Feedback keine vertraulichen Informationen des Kunden enthält. Im Verhältnis zwischen AAI und dem Kunden ist der Kunde Eigentümer seiner Kundendaten, und AAI erhebt keinen Anspruch auf das Eigentum an diesen Daten.

  3. Laufzeit und Beendigung.

    1. Laufzeit.

      1. Laufzeit der CAA.

        Diese OLA beginnt mit dem Datum, an dem der Kunde sie annimmt und bleibt so lange bestehen, bis alle in deren Rahmen bestehenden Abonnements und/oder kostenlosen Probenutzungen abgelaufen sind oder gekündigt wurden („Laufzeit“).

      2. Laufzeit der lizenzierten Software.

        Die Laufzeit jedes Abonnements für lizenzierte Software beginnt an dem Tag, an dem AAI dem Kunden die Software zur Verfügung stellt, und erstreckt sich über die in dem jeweiligen Bestellformular oder Kaufvertrag angegebene Dauer. Sofern für Direkterwerb in einem Bestellformular nichts anderes angegeben ist, verlängert sich die Laufzeit eines Abonnements mit der Zahlung des Kunden für eine Verlängerung um einen zusätzlichen Zeitraum von derselben Länge wie die ablaufende Abonnementlaufzeit oder um ein Jahr (je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist), es sei denn, eine der Parteien teilt der jeweils anderen Partei ihre Absicht, das Abonnement nicht zu verlängern, schriftlich mit einer Frist von mindestens sechzig (60) Tagen zum Ende der jeweiligen Abonnementlaufzeit mit. Sofern für einen Direkterwerb im jeweiligen Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, erfolgt die Verlängerung von Sonderangeboten oder Abonnements zu einem einmaligen Sonderpreis zu dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Verlängerung gültigen Listenpreis von AAI.

      3. Laufzeit der kostenlosen Testversion.

        Die Laufzeit einer jeden kostenlosen Testversion erstreckt sich bis (a) zum Ablauf der erteilten Lizenzschlüssel bzw. des im Rahmen einer solchen kostenlosen Testversion gewährten Online-Zugangs, oder (b) zum Startdatum der durch den Kunden für die jeweilige Software bestellten Abonnements, oder (c) zur Kündigung durch AAI nach deren alleinigem Ermessen.

    2. Kündigung.

      Diese OLA kann: (a) von einer Partei bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse außerordentlich fristlos schriftlich gekündigt werden, wenn: (i) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt, oder (ii) wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird oder im Rahmen eines Konkurs-, Zwangsverwaltung- oder Treuhandverfahrens, außergerichtlichen Vergleichs oder einer Einigung mit ihren Gläubigern bzw. eines vergleichbaren Verfahrens Schutz beantragt, oder wenn ein solches Verfahren gegen die jeweils andere Partei eingeleitet und nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen abgewiesen wird (vorausgesetzt, dass in beiden Fällen nur die nicht von diesem/diesen Ereignis(sen) betroffene Partei kündigen darf), außer dass, sofern der Kunde Software in Frankreich erwirbt, diese OLA gekündigt werden darf, wenn die jeweils andere Partei zahlungsunfähig wird oder im Rahmen eines Konkursverfahrens ausschließlich nach den geltenden französischen konkursrechtlichen Vorschriften Schutz beantragt, und (b) von der nicht vertragsbrüchigen Partei fristlos schriftlich gekündigt werden, wenn die jeweils andere Partei eine ihrer Verpflichtungen aus dieser OLA einschließlich durch nicht fristgemäße Bezahlung von Gebühren wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung der nicht verletzenden Partei behebt.

    3. Wirksamkeit der Kündigung.

      Bei Beendigung oder Ablauf der vorliegenden OLA endet die Lizenz des Kunden zur Nutzung der gesamten im Rahmen dieser OLA zur Verfügung gestellten Software, und der Kunde stellt die Nutzung der Software ein und gibt auf Verlangen von AAI alle sich zu jenem Zeitpunkt in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Kopien jeglicher Teile der Software zurück oder vernichtet diese. Die Bestimmungen in Ziffern 2.2, 2.4, 3.3, 4, 5, 9-12 und 14-16 überdauern die Kündigung oder den Ablauf dieser OLA.

  4. Vertraulichkeit.

    1. Vertrauliche Informationen.

      Der Begriff „vertrauliche Informationen“ bezeichnet (a) im Falle von AAI die Software sowie deren jeweiligen Quellcode; (b) im Falle des Kunden die Kundendaten; (c) die geschäftlichen oder technischen Informationen jeder Partei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Dokumentation und die SOC1- und SOC2-Auditberichte (im Falle von AAI), Schulungsunterlagen, alle Informationen über Softwarepläne, Designs, Kosten, Preise, Finanzen, Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Personal, Forschung, Entwicklung oder Know-how, die von der offenlegenden Partei als „vertraulich“ oder „geschützt“ bezeichnet werden oder von denen die empfangende Partei weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass sie vertraulich oder geschützt sind; (d) in Bezug auf jede Partei die Bedingungen und die Preisgestaltung dieser OLA (nicht aber deren Existenz oder ihre Parteien).

    2. Ausschlüsse.

      Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, (a) die der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch einen Verstoß der empfangenden Partei gegen vertragliche Pflichten allgemein bekannt oder zugänglich sind oder sein werden; (b) die von der empfangenden Partei rechtmäßig von einem Dritten erworben werden, ohne dass eine Vertraulichkeitsbeschränkung verletzt wird; (c) bei denen die empfangende Partei schriftlich nachweisen kann, dass (i) sie sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits in ihrem Besitz befanden oder (ii) von der empfangenden Partei ohne Verwendung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbstständig entwickelt wurden; oder (d) deren Weitergabe von der offenlegenden Partei genehmigt wurde.

    3. Geheimhaltungspflichten.

      Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei vertraulich und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, wie sie die empfangende Partei üblicherweise zum Schutz ihrer eigenen geschützten Informationen walten lässt, jedoch in keinem Fall mit weniger als angemessener Sorgfalt. Die empfangende Partei ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht berechtigt, (a) irgendeinen Teil der vertraulichen Informationen an andere natürliche oder juristische Personen als diejenigen Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten oder Berater der empfangenden Partei und ihrer verbundenen Unternehmen weiterzugeben, die einen angemessenen Zugang hierzu benötigen, um die hierin beschriebenen zulässigen Verwendungszwecke zu erfüllen, und die verpflichtet sind, die vertraulichen Informationen zu im Wesentlichen ähnlichen Bedingungen wie in dieser OLA zu schützen; oder (b) vertrauliche Informationen, außer zum Zwecke der Diskussion über Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, zu anderen als den in dieser OLA zulässigen Zwecken zu nutzen. Ungeachtet der vorstehenden Regelung kann die empfangende Partei vertrauliche Informationen beschaffen oder offenlegen, soweit dies gemäß geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Gerichtsbeschlüssen erforderlich ist, vorausgesetzt, jedoch dass sie die offenlegende Partei zunächst, sofern dies zulässig ist, über die Anfrage informiert und der offenlegenden Partei so Gelegenheit gibt, sich gegen diese Beischaffung bzw. Offenlegung zu verteidigen, diese einzuschränken oder sich davor zu schützen.

  5. Gebühren und Zahlung (nur für Direkterwerb).

    1. Abonnementgebühren.

      Die Abonnementgebühr und sonstige, für die Software fällige Gebühren sind im Bestellformular dargelegt. Ein Bestellformular stellt eine rechtsverbindliche Kaufverpflichtung dar, und die jeweiligen Gebühren sind (sofern in der vorliegenden OLA nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist) selbst dann fällig und nicht erstattungsfähig, wenn diese OLA vor Ablauf der jeweiligen, im Bestellformular angegebenen Abonnementslaufzeit abläuft oder gekündigt wird. Sollten verbundene Unternehmen des Kunden direkt mit AAI ein Bestellformular abschließen, müssen sie zunächst direkt mit AAI die Standardvereinbarung für verbundene Unternehmen abschließen und sich so den Bedingungen dieser OLA unterwerfen. Der Kunde erkennt an, dass AAI die Gebühren für die Software jederzeit ändern darf, sofern eine solche Änderung die dann geltenden Gebühren erst nach Ablauf der in dem jeweiligen Bestellformular genannten Abonnementslaufzeit betrifft.

    2. Änderungen der Dienste.

      Soweit die Nutzung der Software durch den Kunden den im Bestellformular festgelegten Umfang der Software übersteigt, behält sich AAI das Recht vor, diese erhöhte Nutzung ggf. gemäß der dann jeweils gültigen Listenpreise von AAI in Rechnung zu stellen, und der Kunde verpflichtet sich, die zusätzlichen Gebühren plus Zinsen in der hierin vorgesehen Weise zu bezahlen. Dies gilt unbeschadet weiterer, AAI ggf. zustehender Rechtsmittel.

    3. Zahlungsbedingungen.

      Sofern aus dem jeweiligen Bestellformular nicht etwas anderes hervorgeht, sind alle Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang der jeweiligen Rechnung in US-Dollar zahlbar. Alle Preise verstehen sich ohne Steuern, Zölle oder sonstige staatliche Gebühren jeglicher Art, mit Ausnahme von Steuern, die von der Steuerbehörde in der Heimatgerichtsbarkeit von AAI auf das Einkommen von AAI erhoben werden, und der Kunde zahlt AAI einen entsprechenden zusätzlichen Betrag, sodass der Nettobetrag der Gesamtzahlung an AAI nach Berücksichtigung der von AAI einzuziehenden bzw. abzuführenden Steuern dem Betrag der Zahlung entspricht, der ansonsten im Rahmen dieser OLA an AAI zu leisten ist. Auf verspätete Zahlungen kann AAI Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes berechnen. Der Kunde hat alle angemessenen Gebühren, Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Anwaltskosten) von AAI zu tragen, sofern Maßnahmen einschließlich gerichtlicher Schritte erforderlich sind, um unbestrittene Forderungen einzuziehen.

  6. Haftungsfreistellung.

    1. Haftungsfreistellung durch AAI:

      AAI hält den Kunden gegen Schäden oder Verluste schad- und klaglos, die diesem aufgrund von bzw. aus Ansprüchen Dritter entstehen, die darauf beruhen, dass ein Teil der Software ein Patent oder Urheberrecht verletzt oder ein Geschäftsgeheimnis missbraucht. Im Falle von Klagen, die auf einer behaupteten Verletzung beruhen, kann AAI nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten: (a) dem Kunden das Recht verschaffen, die jeweilige Software nach dieser OLA weiter zu nutzen, (b) den betroffenen Teil der Software durch einen Ersatz oder eine Änderung ersetzen oder modifizieren, mit dem bzw. der die Software im Wesentlichen in gleichwertiger Form funktionieren kann wie mit dem verletzenden Teil der Software, oder (c) wenn die oben genannten Optionen (a) und (b) nicht angemessen im Handel erhältlich oder praktikabel sind, kann AAI die Rechte des Kunden und die Verpflichtungen von AAI in Bezug auf den betroffenen Teil der Software kündigen, wobei AAI in diesem Fall einen anteiligen Teil der (im Falle eines Indirekterwerbs durch den autorisierten Vertreter) ggf. vorausbezahlten Gebühren für diesen betroffenen Teil der Software zurückerstattet, der dem Zeitraum vom Datum der Kündigung bis zum Ende der jeweils aktuellen Laufzeit entspricht.

    2. Freistellungsverfahren.

      Die Freistellungsverpflichtungen von AAI gemäß dieser Ziffer 6 sind an die Bedingung geknüpft, dass der Kunde: (a) AAI unverzüglich schriftlich über den Anspruch informiert; (b) AAI die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs einräumt, wobei AAI das Recht hat, jeden Vergleich abzulehnen, der von ihm verlangt, ein Fehlverhalten oder eine Haftung einzugestehen; und (c) AAI alle Unterstützung (auf Kosten von AAI), Informationen und Befugnisse zur Verfügung stellt, die für die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs angemessen sind.

    3. Schadensersatzausschlüsse.

      AAI haftet nicht für die in Ziffer 6.1 beschriebenen Ansprüche, sofern sie nicht eingetreten wären ohne: (a) Änderungen an der Software, die vom Kunden oder einer im Namen des Kunden handelnden Partei vorgenommen wurden (mit Ausnahme von Änderungen, die auf schriftliche Anweisung von AAI vorgenommen wurden); (b) die Kombination, der Betrieb oder die Nutzung der Software mit Anlagen, Geräten, Software oder Daten, die nicht von AAI geliefert wurden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nutzung der Software, um von AAI gewählte Software oder Prozesse zu automatisieren); (c) das Versäumnis des Kunden, aktualisierte oder geänderte Formen der von AAI bereitgestellten Software zu nutzen; (d) die Nutzung der Software durch den Kunden in anderer Weise als in Übereinstimmung mit dieser OLA; oder (e) die Einhaltung von Entwürfen, Plänen oder Spezifikationen durch AAI, die vom oder im Namen des Kunden bereitgestellt wurden.

    4. DIE BESTIMMUNGEN DIESER ZIFFER 6 LEGEN DIE ALLEINIGEN UND AUSSCHLIEẞLICHEN VERPFLICHTUNGEN VON AAI SOWIE DIE ALLEINIGEN UND AUSSCHLIEẞLICHEN RECHTSBEHELFE DES KUNDEN IN BEZUG AUF DIE VERLETZUNG ODER DEN MISSBRAUCH VON GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTEN DRITTER FEST.

  7. Garantie.

    1. Garantie für Dienste.

      AAI gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Software während der ersten dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem AAI dem Kunden die Software erstmals bereitgestellt hat (der „Gewährleistungszeitraum“), in allen wesentlichen Aspekten in Übereinstimmung mit der Dokumentation funktionieren wird. Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht für Software, die auf andere als die in der Dokumentation beschriebene und nach dieser OLA genehmigte Art und Weise genutzt wurde, soweit eine solche unsachgemäße Nutzung dazu führt, dass die Software nicht konform ist. AAI garantiert nicht, dass die Nutzung der Software ununterbrochen oder fehlerfrei sein wird oder dass alle Fehler in der Software korrigiert werden. Jede Reklamation gemäß dieser Ziffer 7.1 muss innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ende des Gewährleistungszeitraums schriftlich bei AAI eingereicht werden. Die gesamte Haftung von AAI für einen Verstoß gegen die vorstehende Gewährleistung besteht darin, den fehlerhaften Teil der Software zu reparieren, zu ersetzen oder einen Workaround zu finden, sodass die betroffene Software gewährleistungsgemäß funktioniert; sofern AAI nicht in der Lage ist, den fehlerhaften Teil der Software zu reparieren, zu ersetzen oder einen Workaround zu liefern, kann AAI das Abonnement für die betroffene Software kündigen und ggf. vorausbezahlte Gebühren für diesen betroffenen Teil der Software zurückerstatten. Sofern der Kunde gemäß dieser OLA von AAI professionelle Dienste erworben hat, gewährleistet AAI gegenüber dem Kunden, dass die in diesem Rahmen erbrachten professionellen Dienste professionell, fachgerecht und im Einklang mit den allgemein für vergleichbare Leistungen geltenden Branchenstandards und -praktiken durchgeführt werden. Als einziges und ausschließliches Rechtsmittel im Falle von nicht vertragsgemäßen professionellen Diensten hat der Kunde im Rahmen der vorliegenden Gewährleistung Anspruch auf eine erneute Erbringung der fehlerhaften Dienste durch AAI bzw., nach alleinigem Ermessen von AAI, auf Rückerstattung der jeweiligen Gebühren für diese Software. Dieser Anspruch unterliegt dem Vorbehalt, dass der Kunde AAI den jeweiligen Mangel innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum der Erbringung der fehlerhaften Dienste meldet.

    2. Gewährleistung in Bezug auf bösartige Codes.

      AAI garantiert dem Kunden, dass: (a) AAI branchenübliche Tools anwendet, um Viren und andere Malware in der Software zu erkennen und zu beseitigen; und (b) die Software frei ist von: (i) Funktionen oder Routinen, die darauf abzielen, Daten heimlich zu löschen oder zu beschädigen, um den normalen Betrieb der Software zu stören, (ii) nicht offengelegten „Zeitbomben“, Zeitüberschreitungs- oder Deaktivierungsfunktionen oder anderen Mitteln, die darauf abzielen, den Betrieb der Software zu beenden (außer am Ende einer Abonnementdauer); (iii) „Hintertüren“ oder anderen Mitteln, die den Fernzugriff auf und/oder die Kontrolle über die Netzwerke des Kunden ermöglichen, und (iv) Codes oder Schlüssel, die dazu dienen, die Software ganz oder teilweise zu deaktivieren oder anderweitig abzuschalten oder ihre Funktionalität einzuschränken.

    3. MIT AUSNAHME DER HIERIN VON AAI GEGEBENEN AUSDRÜCKLICHEN ZUSICHERUNGEN ERKENNEN DIE PARTEIEN AN, DASS DIE SOFTWARE, DIE DEM KUNDEN GEMÄẞ UND IM SINNE DIESER OLA ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD, „WIE BESEHEN“ UND OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG BEREITGESTELLT WIRD. AAI LEHNT JEGLICHE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN ODER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN AB. DIES GILT INSBESONDERE FÜR ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER, DER RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT VON ANTWORTEN ODER ERGEBNISSEN. KEIN VERTRETER ODER MITARBEITER VON AAI IST BERECHTIGT, ÄNDERUNGEN, ERWEITERUNGEN ODER ERGÄNZUNGEN DIESER GEWÄHRLEISTUNG VORZUNEHMEN. SOWEIT DIE GESETZE DES RECHTSSYSTEMS DES KUNDEN EINEN SOLCHEN HAFTUNGSAUSSCHLUSS IN BEZUG AUF DIE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG LIZENZIERTE SOFTWARE NICHT ZULASSEN, GEWÄHRT AAI ÜBER DIESE VORSTEHEND AUSDRÜCKLICH GEGEBENE GEWÄHRLEISTUNG HINAUS NUR DIE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE MINDESTGEWÄHRLEISTUNG UND LEHNT ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN AB, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. DIE SOFTWARE IST NICHT FÜR DIE VERWENDUNG MIT GEFÄHRLICHEN ANWENDUNGEN, DIE ZU TOD, VERLETZUNGEN ODER UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KÖNNTEN, KONZIPIERT ODER BESTIMMT, WIE Z. B. DEM BETRIEB VON KERNKRAFTWERKEN, HERZ-LUNGEN-MASCHINEN, WAFFEN, FLUGZEUGNAVIGATION ODER -KOMMUNIKATION UND/ODER STEUERUNGSTECHNIK, UND SOLLTE AUCH NICHT IN VERBINDUNG MIT DIESER ART VON ANWENDUNGEN VERWENDET WERDEN. DIE PARTEIEN ERKENNEN AN, DASS DIE AUSSCHLUSSKLAUSELN IN DIESER ZIFFER EIN WESENTLICHER BESTANDTEIL DIESER OLA SIND UND AAI DIESE OLA OHNE DIE VORSTEHENDEN AUSSCHLUSSKLAUSELN NICHT ABGESCHLOSSEN HÄTTE.

    4. Die in Ziffer 7.1 dargelegten Garantien gelten nur für lizenzierte Software und professionelle Dienstleistungen und nicht für kostenlose Testversionen.

  8. Support.

    1. Direkterwerb.

      Während der Laufzeit und unter der Voraussetzung, dass der Kunde die Bedingungen dieser OLA einhält, wird AAI Support für die lizenzierte Software in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Supportrichtlinien leisten, die unter https://www.automationanywhere.com/technical-support-terms ausführlicher beschrieben sind und hiermit durch Verweis in diese OLA aufgenommen werden. Wenn der Kunde es nach eigenem Ermessen für erforderlich hält, eigene personenbezogene Daten offenzulegen oder AAI anderweitig zur Verfügung zu stellen, wenn er ein Ticket an das Supportportal von AAI sendet, erklärt sich der Kunde mit den Bedingungen des Datenverarbeitungszusatzes unter dem folgenden Link https://www.automationanywhere.com/support/DPA.pdf (der „DPA“) einverstanden, der durch Verweis in diese OLA aufgenommen wird.

    2. Indirekterwerb.

      Der Support für die Software des Kunden wird von oder durch den jeweiligen autorisierten Vertreter gemäß den Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrags geleistet.

    3. Kostenlose Testversionen.

      Für kostenlose Testversionen wird kein Support angeboten.

  9. Kontrolle.

    Der Kunde bewahrt die Aufzeichnungen über die Nutzung der Software auf und stellt AAI nach angemessener Ankündigung und schriftlicher Aufforderung diese Aufzeichnungen sowie alle Berichte, Zusammenfassungen oder sonstigen Dokumente zur Verfügung, die AAI in die Lage versetzen, die Einhaltung der Nutzung der Software durch den Kunden im Rahmen dieser OLA zu überprüfen. AAI wird alle diese Dokumente gemäß den Bestimmungen von Ziffer 4 behandeln. Darüber hinaus hat AAI auf angemessenen Antrag das Recht, die Nutzung durch den Kunden zu überprüfen, um die Einhaltung der Bedingungen dieses OLA zu kontrollieren.

  10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.

    1. Haftungsbeschränkung.

      IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG UND MIT AUSNAHME (A) DER SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNGEN VON AAI IN ZIFFER 6, (B) DER VERLETZUNG DER VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNGEN EINER PARTEI IN ZIFFER 4 (MIT AUSNAHME VON VERLETZUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN PERSÖNLICHEN DATEN DES KUNDEN, DIE IN ZIFFER 10.1.2 BEHANDELT WERDEN), (C) VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN UND/ODER BETRUG EINER DER PARTEIEN, (D) DIE HAFTUNG EINER DER PARTEIEN FÜR TOD, KÖRPERVERLETZUNG ODER SACHSCHÄDEN, (E) DIE UNBEFUGTE NUTZUNG, VERBREITUNG ODER OFFENLEGUNG DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER ANDEREN PARTEI ODER (F) DIE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN:

      1. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG EINER PARTEI, DIE SICH AUS DIESER OLA ERGIBT ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGT, OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG, DIE GEBÜHREN, DIE DER KUNDE IM RAHMEN DIESER OLA UND/ODER DES KAUFVERTRAGS IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DIE HAFTUNG BEGRÜNDET, GEZAHLT HAT. FÜR KOSTENLOSE TESTVERSIONEN ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG KEINER DER PARTEIEN EINHUNDERT DOLLAR (100,00 USD).

      2. UNGEACHTET ZIFFER 10.1.1 ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG VON AAI FÜR (A) EINE VERLETZUNG DIESER OLA, DIE ZU EINEM ERFOLGREICHEN SICHERHEITSVORFALL (WIE IN DER DPA DEFINIERT) FÜHRT, ODER (B) EINE VERLETZUNG DER VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNGEN VON AAI IM RAHMEN DIESER OLA (NUR IN BEZUG AUF DIE PERSÖNLICHEN DATEN DES KUNDEN) NICHT DAS ZWEIFACHE (2X) DER VOM KUNDEN IM RAHMEN DIESER OLA UND/ODER DES KAUFVERTRAGS IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM DIE HAFTUNG AUSLÖSENDEN EREIGNIS BEZAHLTEN GEBÜHREN.

    2. Ausschluss von Schadensersatz.

      AUSSER IN BEZUG AUF: (A) BETRÄGE, DIE VON AAI AUFGRUND EINES GERICHTLICHEN URTEILS ODER EINES VERGLEICHS IM RAHMEN DER ENTSCHÄDIGUNGSVERPFLICHTUNGEN VON AAI BEI RECHTSVERLETZUNGEN ZU ZAHLEN SIND; (B) DIE VERLETZUNG DER IN ZIFFER 4 DARGELEGTEN VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNGEN DURCH EINE PARTEI; (C) VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN UND/ODER BETRUG EINER DER PARTEIEN ODER (D) DIE VERLETZUNG ODER UNBEFUGTE NUTZUNG, VERBREITUNG ODER OFFENLEGUNG DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER ANDEREN PARTEI DURCH EINE DER PARTEIEN, HAFTET KEINE DER PARTEIEN FÜR STRAFSCHADENSERSATZ, BESONDERE, INDIREKTE, BEILÄUFIG ENTSTANDENE ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIEẞLICH DER KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZSOFTWARE ODER PROFESSIONELLEN DIENSTLEISTUNGEN UND DEN VERLUST VON NUTZUNG, DATEN, GESCHÄFT ODER GEWINN), UNABHÄNGIG VON DER HAFTUNGSTHEORIE ODER DAVON, OB DIE HAFTENDE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE, UND UNABHÄNGIG DAVON, OB DAS RECHTSMITTEL EINER PARTEI ANDERWEITIG SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT.

    3. Keine Beschränkung der gesetzlichen Haftung.

      Da in manchen Rechtsordnungen eine Haftungs- bzw. Schadensersatzbeschränkung in dem oben genannten Umfang nicht zulässig ist, gelten einige der oben genannten Beschränkungen möglicherweise nicht.

  11. Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen.

    Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass für die Software die US-amerikanischen und alle anderen relevanten lokalen Exportgesetze und -vorschriften (gemeinsam „Exportgesetze“) gelten. Die Parteien werden alle Exportgesetze einhalten. Der Kunde wird die Dienste oder Bots, Daten, Informationen oder andere Materialien, die sich aus der Software ergeben, weder direkt noch indirekt exportieren oder re-exportieren oder die vorgenannten Materialien für einen durch die Exportgesetze verbotenen Zweck verwenden, wenn dies gegen diese Gesetze verstößt.

  12. Höhere Gewalt.

    Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dieser OLA befreit, und keine der Parteien haftet gegenüber der jeweils anderen Partei im Rahmen dieser OLA für Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Geldbußen, Strafen, Sanktionen, Kosten oder Aufwendungen, die einer Partei infolge eines Ereignisses oder Umstands entstehen, der die jeweilige Partei direkt oder indirekt an der Erfüllung einer Verpflichtung aus der vorliegenden Vereinbarung hindert, vernünftigerweise nicht von der jeweiligen Partei zu vertreten ist und von der jeweiligen Partei unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht vollständig oder teilweise hätte vermieden werden können. Hierzu gehören u.a. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Aufruhr, Blockaden, Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Denial-of-Service-Attacke (insbesondere von einem Staat oder einer Nation geförderte Denial-of-Service-Attacken), Virus- oder Hacking-Angriffe, für die es keine bekannte, wirtschaftlich zumutbare Lösung gibt (insbesondere absichtliche/gezielte Hacking-Angriffe durch oder im Auftrag von Nationalstaaten), Handlungen von Staatsfeinden, zivile Unruhen oder allgemeine Hemmung oder Festnahme von Regierung und Volk, Boykotte, Streiks (einschließlich Generalstreiks), Aussperrungen, Unterbrechungen von Stromversorgung oder Telekommunikationsdienstleistungen, oder sonstige ähnliche betriebliche Störungen.

  13. US-Regierung.

    Die Software und die dazugehörige Dokumentation gelten als „kommerzielle Computersoftware“ und „kommerzielle Computersoftware-Dokumentation“ im Sinne von 48 C.F.R. 12.212 und dürfen der Regierung der Vereinigten Staaten nur (1) zum Erwerb durch oder im Auftrag von Zivilbehörden in Übereinstimmung mit der in 48 C.F.R. 12.212 dargelegten Richtlinie, oder (2) zum Erwerb durch oder im Auftrag von Einheiten des Verteidigungsministeriums in Übereinstimmung mit den in 48 C.F.R. 227-7201.1 und 227.7202-3 dargelegten Richtlinien zur Verfügung gestellt bzw. von dieser zu den unter (1) und (2) genannten Zwecken beschafft werden. Benötigt eine Behörde zusätzliche Rechte, muss sie einen für beide Seiten akzeptablen schriftlichen Nachtrag zu dieser OLA aushandeln, der diese Rechte ausdrücklich gewährt.

  14. Open-Source-Software.

    Die Software enthält Open-Source-Software („OSS“), die separaten Lizenzen unterliegt. Der Kunde verpflichtet sich, die geltenden Lizenzbedingungen für solche OSS einzuhalten. Weder die OSS noch ihre geltenden Lizenzbedingungen dürfen die Nutzung der Software durch den Kunden einschränken oder die Rechte, Vorteile oder Rechtsmittel des Kunden im Rahmen dieser OLA begrenzen. Solche OSS sowie die für diese OSS geltenden Hinweise, Lizenzbedingungen und Haftungsausschlüsse werden dem Kunden per E-Mail, auf der Website oder durch einen in der Software sichtbaren Hinweis mitgeteilt.

  15. Allgemeine Bestimmungen.

    1. Geltendes Recht.

      Diese OLA unterliegt dem Recht des Staates Kalifornien ohne Berücksichtigung der darin enthaltenen kollisionsrechtlichen Grundsätze. Die Parteien vereinbaren, dass das UN-Kaufrecht und der Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) auf diese OLA keine Anwendung findet. Die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit und dem Gerichtsstand eines geeigneten Gerichts mit Sitz in Santa Clara County, Kalifornien, USA.

    2. Anmerkungen.

    3. Abtretung.

      Keine der Parteien darf diese OLA bzw. einzelne Rechte oder Verpflichtungen aus dieser OLA ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abtreten. Dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass AAI diese Vereinbarung im Falle einer Fusion oder Übernahme von AAI oder im Falle einer Übertragung des gesamten oder fast des gesamten Vermögens von AAI oder des Vermögens aus einer größeren Abspaltung auf ein anderes Unternehmen an eine Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger abtreten darf. Diese OLA ist für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und zu ihren Gunsten wirksam.

    4. Drittbegünstigte/Unabhängige Auftragnehmer.

      Außer den Vertragsparteien sind keine sonstigen natürlichen oder juristischen Personen berechtigt, diese OLA durchzusetzen oder sich um deren Durchsetzung zu bemühen. Es gibt keine Drittbegünstigten für diese OLA. Jede Partei kommt ihren Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung als unabhängiger Vertragspartner und nicht als Erfüllungsgehilfe oder Vertreter der anderen Partei nach. Nichts in dieser OLA ist als Gründung einer Partnerschaft, eines Joint Ventures oder einer ähnlichen Beziehung zwischen den Parteien zu verstehen oder auszulegen.

    5. Vollständige Vereinbarung/Rangfolge.

      Diese OLA bildet zusammen mit den jeweiligen Bestellformularen, den hiermit verbundenen Dokumenten und den (entsprechenden) hierin ggf. in Bezug genommen Anhängen die vollständige Vereinbarung zwischen dem Kunden und AAI in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung. Bedingungen, die in einer Bestellung oder einem anderen Dokument des Kunden gegenüber AAI festgelegt sind, sind nicht Teil irgendwelcher Vereinbarungen zwischen AAI und dem Kunden, es sei denn, AAI hat dies ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen dieser OLA und den Bedingungen von Bestellformularen, hiermit verbundenen Dokumenten oder hierin ggf. in Bezug genommenen Anhängen sind die Bedingungen dieser OLA vorrangig und bestimmend, es sei denn, das jeweilige Bestellformular oder das jeweilige andere Dokument verweist ausdrücklich auf eine Bestimmung dieser OLA und hebt diese auf.

    6. Änderung/Verzicht/Salvatorische Klausel.

      Änderungen zu dieser OLA bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform und müssen durch einen bevollmächtigten Vertreter der Parteien unterzeichnet sein. Ein ausdrücklicher Verzicht oder die nicht rechtzeitige Ausübung eines Rechts aus dieser OLA führt nicht zu einem dauerhaften Verzicht oder einer Erwartung der Nichtdurchsetzung. Sollte eine Bestimmung dieser OLA aus irgendeinem Grund für unrechtmäßig oder nicht durchsetzbar erachtet werden, so gilt diese Bestimmung als von den übrigen Bestimmungen dieser OLA abtrennbar, und die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser OLA wird hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt oder gemindert, es sei denn, eine solche Auslassung würde den Willen der Parteien vereiteln; in diesem Fall kann diese OLA überarbeitet werden, um den anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung Wirkung zu verleihen.

    7. Unterlassungsverfügung

      Die Parteien erkennen an, dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten oder die unbefugte Nutzung des geistigen Eigentums einer Partei der betroffenen Partei schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden verursachen kann, für die Schadensersatz die geschädigte Partei ggf. nicht angemessen entschädigt. Daher kommen die Parteien überein, dass die geschädigte Partei neben allen anderen ihr ggf. zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln berechtigt ist, billigkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, ohne hierfür eine Kaution oder sonstige Sicherheit hinterlegen zu müssen bzw. ohne nachweisen zu müssen, welche tatsächlichen Schäden sie erlitten hat oder dass Schadensersatz ein unzulängliches Rechtsmittel darstellen würden.

  16. Besondere Bestimmungen in Bezug auf Südkorea.

    Für Kunden oder verbundene Unternehmen in der Republik Korea gelten die folgenden Bestimmungen und haben bei Widersprüchlichkeiten gegenüber den übrigen Bestimmungen dieser OLA Vorrang:

    1. Allgemeine Bestimmungen.

      Ziffer 15.1 wird vollständig gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    15.1 Geltendes Recht.

    Diese OLA unterliegt dem Recht des Staates Kalifornien ohne Berücksichtigung der darin enthaltenen kollisionsrechtlichen Grundsätze. Die Parteien vereinbaren, dass das UN-Kaufrecht und der Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) auf diese OLA keine Anwendung findet. Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser OLA ergeben, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand einvernehmlich. Gelingt es den Parteien nicht, sich auf einen Gerichtsstand zu einigen, haben sie zu diesem begrenzten Zweck nach der koreanischen Zivilprozessordnung zu verfahren.

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